Wer ein YouTube-Video per Framing auf seiner Website einbindet, verstößt damit nicht gegen das Urheberrecht, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
"Framende Links", durch die beispielsweise YouTube-Videos in andere Websites eingebettet werden, verstoßen nicht gegen das Urheberrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Es handele sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, wenn sie sich nicht an ein neues Publikum wendet, urteilten die Richter. (Rechtssache C-348/13).